Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alfa & Omega Intensivpflege GmbH – Stand: Februar 2026
§1Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über ambulante Intensivpflegeleistungen zwischen der Alfa & Omega Intensivpflege GmbH, Deutscher Ring 71, 42327 Wuppertal (nachfolgend „Pflegedienst"), und den Patientinnen und Patienten bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Die AGB gelten ergänzend zu den individuellen Pflegeverträgen und den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V, SGB XI und SGB XII sowie den jeweils geltenden Rahmenverträgen nach § 132a SGB V.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Pflegedienst stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Pflegedienst erbringt ambulante Intensivpflegeleistungen im häuslichen Umfeld der Patientinnen und Patienten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Pflegevertrag, der ärztlichen Verordnung und dem individuellen Pflegeplan.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere:
- 24-Stunden-Intensivpflege und Überwachung
- Beatmungspflege (invasiv und non-invasiv)
- Tracheostomapflege und Sekretmanagement
- Kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen
- Fachgerechte Durchführung und Dokumentation aller ärztlich verordneten Maßnahmen
- Umfassende pflegerische Grundversorgung
- Notfallintervention
- Unterstützung bei Weaning-Prozessen (sofern medizinisch indiziert)
- Beratung und Begleitung von Angehörigen
(3) Der Pflegedienst erbringt seine Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse und unter Beachtung der jeweils geltenden Qualitätsstandards.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer neuen ärztlichen Verordnung und der Zustimmung des zuständigen Kostenträgers, sofern die Leistungen über einen Kostenträger abgerechnet werden.
§3Vertragsschluss und Vertragsbeginn
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Pflegevertrages durch beide Vertragsparteien zustande.
(2) Vor Vertragsschluss findet ein Erstgespräch statt, in dem der Pflegedienst den Auftraggeber umfassend über Art, Umfang und Kosten der Leistungen informiert. Der Auftraggeber wird über sein Widerrufsrecht belehrt.
(3) Der Vertragsbeginn richtet sich nach der im Pflegevertrag vereinbarten Regelung. Voraussetzung für den Leistungsbeginn ist in der Regel das Vorliegen einer gültigen ärztlichen Verordnung sowie die Kostenzusage des zuständigen Kostenträgers.
(4) Dem Auftraggeber steht ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
§4Pflichten des Pflegedienstes
(1) Der Pflegedienst verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, zuverlässig und unter Wahrung der Menschenwürde der Patientinnen und Patienten zu erbringen.
(2) Der Pflegedienst setzt ausschließlich qualifiziertes und fachlich geeignetes Personal ein, das über die für die Intensivpflege erforderlichen Qualifikationen verfügt.
(3) Der Pflegedienst gewährleistet eine lückenlose Dokumentation aller pflegerischen und medizinischen Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
(4) Der Pflegedienst arbeitet eng mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Kliniken sowie Kranken- und Pflegekassen zusammen und koordiniert die Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten.
(5) Der Pflegedienst stellt die jederzeitige Erreichbarkeit und Notfallbereitschaft sicher.
(6) Der Pflegedienst ist zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt gewordenen persönlichen und gesundheitlichen Daten verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen.
§5Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Pflegepersonal Zugang zu den Räumlichkeiten der Patientin bzw. des Patienten sicher und gewährleistet angemessene Arbeitsbedingungen.
(2) Der Auftraggeber informiert den Pflegedienst unverzüglich über alle für die Pflege relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes, über Krankenhausaufenthalte sowie über Änderungen der ärztlichen Verordnungen.
(3) Der Auftraggeber stellt die für die Pflege erforderlichen Hilfsmittel, Medikamente und Verbrauchsmaterialien bereit, soweit diese ärztlich verordnet und durch den zuständigen Kostenträger genehmigt sind.
(4) Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren und hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz für das Pflegepersonal.
(5) Der Auftraggeber teilt dem Pflegedienst die Kontaktdaten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der Angehörigen mit und informiert über Änderungen.
§6Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern (Kranken- und Pflegekassen) gemäß §§ 132a, 132l SGB V und den Rahmenverträgen.
(2) Soweit die Leistungen durch einen Kostenträger finanziert werden, rechnet der Pflegedienst direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab. Der Auftraggeber wird über die Abrechnung informiert.
(3) Leistungen, die nicht durch einen Kostenträger übernommen werden (Privatleistungen), werden dem Auftraggeber gemäß der im Pflegevertrag vereinbarten Preisliste in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Pflegedienst berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen.
(6) Gesetzliche Zuzahlungspflichten der Patientinnen und Patienten nach § 61 SGB V bleiben unberührt.
§7Haftung
(1) Der Pflegedienst haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Leistungserbringung verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Pflegedienst verfügt über eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme.
(3) Schadensersatzansprüche sind dem Pflegedienst unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Schadens, schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Haftung für Schäden an eingebrachten Sachen des Auftraggebers ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Eine Haftung für Schäden, die auf die Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen durch die Patientin bzw. den Patienten oder den Auftraggeber zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§8Datenschutz und Schweigepflicht
(1) Der Pflegedienst verarbeitet personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, des BDSG und der Sozialgesetzbücher.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und auf das Datengeheimnis nach Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO verpflichtet.
(3) Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) werden als besondere Kategorien personenbezogener Daten mit erhöhtem Schutzniveau behandelt.
(4) Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist (z. B. an behandelnde Ärzte, Kostenträger) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(5) Einzelheiten zum Datenschutz ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
§9Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört ist,
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt,
- die Sicherheit des Pflegepersonals nicht gewährleistet werden kann,
- die Patientin bzw. der Patient dauerhaft stationär aufgenommen wird,
- der Auftraggeber mit der Zahlung von Privatleistungen trotz Mahnung in Verzug ist.
(5) Im Falle einer Kündigung durch den Pflegedienst unterstützt dieser den Auftraggeber bei der Organisation einer Anschlussversorgung, um eine lückenlose Pflege sicherzustellen.
(6) Der Vertrag endet automatisch mit dem Tod der Patientin bzw. des Patienten.
§10Qualitätssicherung
(1) Der Pflegedienst verpflichtet sich zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung gemäß den Anforderungen des SGB V und SGB XI.
(2) Der Pflegedienst gewährleistet regelmäßige Fort- und Weiterbildungen des Pflegepersonals, insbesondere in den Bereichen Beatmungspflege, Tracheostomapflege und Notfallmanagement.
(3) Der Pflegedienst unterzieht sich den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) und andere zuständige Prüfinstanzen.
(4) Beschwerden und Anregungen können jederzeit an die Geschäftsleitung gerichtet werden und werden zeitnah bearbeitet.
§11Verhinderung und Leistungsausfall
(1) Ist der Pflegedienst aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Pandemie, extreme Wetterereignisse), an der Leistungserbringung gehindert, so ist er für die Dauer der Verhinderung von der Leistungspflicht befreit.
(2) Der Pflegedienst wird den Auftraggeber unverzüglich über eine Verhinderung informieren und sich um eine Ersatzversorgung bemühen.
(3) Bei Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation) ist der Auftraggeber verpflichtet, den Pflegedienst unverzüglich zu informieren. Für die Dauer der Abwesenheit ruht die Leistungspflicht.
§12Schlüsselübergabe und Zutritt
(1) Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, wird dem Pflegedienst ein Schlüssel zur Wohnung der Patientin bzw. des Patienten übergeben. Die Übergabe wird schriftlich dokumentiert.
(2) Der Pflegedienst verwahrt den Schlüssel sorgfältig und verwendet ihn ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung.
(3) Bei Vertragsende ist der Schlüssel unverzüglich zurückzugeben.
§13Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Wuppertal.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.
Wichtiger Hinweis
Diese AGB dienen als Rahmenregelung für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Pflegedienst und dem Auftraggeber. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zu einzelnen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsleitung.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des individuellen Pflegevertrages, die im Einzelfall Vorrang vor diesen AGB haben können.
Alfa & Omega Intensivpflege GmbH
Deutscher Ring 71, 42327 Wuppertal
Telefon: 0202 / 299 985 28
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