Stromkostenzuschuss Intensivpflege: So erstattet die Krankenkasse den Strom für Beatmungsgerät & Co.

Wer einen Menschen in der eigenen Wohnung intensivpflegerisch versorgt, merkt es spätestens bei der Jahresabrechnung: Die Stromrechnung steigt. Beatmungsgerät, Absauggerät, Überwachungsmonitor und Sauerstoffkonzentrator laufen oft rund um die Uhr. Was viele Familien nicht wissen: Diese Kosten müssen sie nicht allein tragen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Strom für ärztlich verordnete Hilfsmittel zu erstatten – und das sogar rückwirkend. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Sie Anspruch haben und wie Sie den Antrag stellen.
Warum Strom in der Intensivpflege ein echter Kostenfaktor ist
In der außerklinischen Intensivpflege hängt die Versorgung an Technik. Ein Beatmungsgerät läuft bei vielen Patienten ohne Pause, dazu kommen Absaugung, Atemgasbefeuchtung und die Überwachung der Vitalwerte. Anders als ein Haushaltsgerät lässt sich diese Technik nicht einfach ausschalten, wenn der Strompreis steigt.
Über ein Jahr gerechnet entsteht so ein Betrag, der für viele Familien spürbar ist – zusätzlich zu allen anderen Belastungen, die eine häusliche Intensivpflege mit sich bringt. Genau für diesen Fall gibt es den Anspruch auf Erstattung. Umgangssprachlich ist oft von einem Zuschuss die Rede – tatsächlich handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die neben der Pflege selbst auch den Betrieb der Geräte abdeckt.
Stromkosten für elektrische Hilfsmittel: Das ist Ihr Anspruch
Die rechtliche Grundlage ist § 33 Absatz 1 SGB V. Er gibt gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Grundsatzurteil vom 6. Februar 1997 (Aktenzeichen 3 RK 12/96) klargestellt, dass dieser Anspruch auch die Energie umfasst, die zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlich ist.
Die Krankenkasse muss also im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nicht nur die Anschaffung, Anpassung und Wartung eines Geräts bezahlen, sondern auch die laufenden Stromkosten. Der Fall vor Gericht betraf zwar einen Elektrorollstuhl, das Urteil gilt aber grundsätzlich für elektrisch betriebene Hilfsmittel – und damit auch für die Geräte in der Intensivpflege.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind überschaubar: Das Gerät muss ärztlich verordnet, von der Krankenkasse bewilligt und tatsächlich im Einsatz sein.
Für Privatversicherte gilt diese Regel nicht automatisch. Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung Stromkosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Hier lohnt ein Blick in die Versicherungsbedingungen oder eine direkte Nachfrage.
Hilfsmittel von der Krankenkasse: Welche Geräte in der Intensivpflege dazugehören
Erstattungsfähig sind elektrische Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurden. In der häuslichen Intensivpflege sind das typischerweise:
- Beatmungsgerät – invasiv über eine Trachealkanüle oder nicht-invasiv über eine Maske
- Absauggerät zum Entfernen von Sekret aus den Atemwegen
- Sauerstoffkonzentrator für die Sauerstoffversorgung
- Atemgasbefeuchter, der die Atemluft bei Beatmung anfeuchtet
- Überwachungsmonitor und Pulsoxymeter für Sauerstoffsättigung und Herzfrequenz
- Ernährungspumpe für die Sondenernährung
- Inhalationsgerät und gegebenenfalls ein Hustenassistent
- Elektrisches Pflegebett – hier kommt es darauf an, ob es von der Krankenkasse als Hilfsmittel oder von der Pflegekasse als Pflegehilfsmittel bewilligt wurde. Fragen Sie im Zweifel bei der bewilligenden Kasse nach, ob auch der Strom erstattet wird.
Wichtig: Selbst gekaufte Geräte ohne Verordnung und Bewilligung sind von der Erstattung ausgeschlossen. Wer ein Gerät auf eigene Rechnung angeschafft hat, sollte deshalb zuerst mit dem Arzt klären, ob eine Verordnung möglich ist. Welche Hilfsmittel in der Beatmungspflege üblich sind, beschreiben wir auch in unserem Ratgeber zur Beatmungspflege.
Pauschale oder Erstattung nach Verbrauch
Wie und in welcher Höhe die Krankenkasse erstattet, entscheidet sie selbst – einheitlich geregelt ist das nicht. In der Praxis gibt es drei Wege:
- Pauschale: Die Kasse zahlt einen festen Betrag pro Monat oder Jahr für ein bestimmtes Gerät. Das ist bequem, deckt aber nicht immer die tatsächlichen Kosten bei einem Gerät, das rund um die Uhr läuft.
- Erstattung nach Verbrauch: Sie weisen nach, wie viel Strom das Gerät verbraucht, und die Kasse erstattet den entsprechenden Betrag auf Grundlage Ihres Strompreises.
- Eigener Zähler: Unter Umständen lässt die Kasse einen separaten Stromzähler für das Hilfsmittel einbauen.
Jede Krankenkasse hat hier eigene Vorgaben und oft ein eigenes Formular. Fragen Sie deshalb vor dem Antrag nach, welches Verfahren Ihre Kasse anwendet. Gerade bei Geräten mit Dauerbetrieb kann sich eine Erstattung nach tatsächlichem Verbrauch lohnen.
So berechnen Sie den Stromverbrauch
Für eine Erstattung nach Verbrauch brauchen Sie zwei Angaben pro Gerät: die Leistungsaufnahme in Watt und die tägliche Nutzungsdauer. Die Leistungsaufnahme steht auf dem Typenschild oder in der Bedienungsanleitung. Stehen Ihnen diese Angaben nicht zur Verfügung, fragen Sie beim Versorger nach, der das Gerät geliefert hat. Denken Sie auch an Zeiten im Standby-Modus: Monitore oder Ladestationen verbrauchen auch dann Strom, wenn sie gerade nicht aktiv genutzt werden.
Die Rechnung ist einfach: Watt mal Betriebsstunden pro Tag ergibt den Tagesverbrauch in Wattstunden. Geteilt durch 1.000 erhalten Sie Kilowattstunden, hochgerechnet auf das Jahr den Jahresverbrauch. Diesen multiplizieren Sie mit Ihrem Strompreis laut Stromrechnung.
Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Ein Gerät mit 50 Watt Leistungsaufnahme läuft 24 Stunden am Tag. Das ergibt 1.200 Wattstunden, also 1,2 Kilowattstunden täglich und rund 438 Kilowattstunden im Jahr. Bei einem Strompreis von 35 Cent pro Kilowattstunde sind das etwa 153 Euro jährlich – für ein einziges Gerät. Kommen Absaugung, Befeuchter und Monitor hinzu, summiert sich das entsprechend.
Die tatsächlichen Werte hängen vom Modell und der Nutzung ab. Rechnen Sie deshalb immer mit den Angaben Ihrer eigenen Geräte und legen Sie die Berechnung dem Antrag bei.
Stromkosten für Hilfsmittel beantragen: Schritt für Schritt
Der Antrag auf Stromkostenerstattung wird direkt bei der Krankenkasse gestellt. Ein formloses Schreiben genügt bei vielen Kassen, andere verlangen ein eigenes Formular. So gehen Sie vor:
- Geräteliste erstellen: Alle verordneten elektrischen Hilfsmittel mit Bezeichnung und Leistungsaufnahme.
- Nutzungsdauer angeben: Wie viele Stunden am Tag läuft jedes Gerät? Bei Dauerbetrieb 24 Stunden.
- Verbrauch berechnen: Nach dem Schema oben, nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
- Unterlagen beifügen: Kopie der aktuellen Stromrechnung, Verordnung oder Bewilligung der Hilfsmittel.
- Rechtsgrundlage nennen: Verweis auf § 33 SGB V und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1997, Az. 3 RK 12/96.
- Antrag einreichen und eine Kopie für Ihre Unterlagen behalten.
Ob der Antrag jedes Jahr neu gestellt werden muss, regelt jede Kasse anders. Manche zahlen eine laufende Pauschale, andere erwarten einen jährlichen Nachweis. Klären Sie das am besten gleich beim ersten Antrag.
Bis zu vier Jahre rückwirkend erstatten lassen
Viele Familien erfahren erst nach Jahren, dass ihnen die Erstattung zusteht. Das ist kein Grund, auf das Geld zu verzichten: Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 Absatz 1 SGB I erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Konkret heißt das: Ein Antrag im Jahr 2026 kann Stromkosten ab dem Jahr 2022 erfassen – vorausgesetzt, die Geräte waren in dieser Zeit verordnet und bewilligt und wurden auch genutzt. Legen Sie für den rückwirkenden Zeitraum die Stromrechnungen der betreffenden Jahre bei, soweit sie noch vorhanden sind.
Wenn die Krankenkasse ablehnt
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder erkennt sie nur einen Teil an, muss sie dazu einen schriftlichen Bescheid erlassen. Dagegen können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Verweisen Sie im Widerspruch erneut auf § 33 SGB V und das Urteil des Bundessozialgerichts.
Unterstützung beim Widerspruch bieten Pflegestützpunkte, Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Nutzen Sie dieses kostenlose Angebot, bevor Sie aufgeben. Welche weiteren Hilfen es für pflegende Familien gibt, haben wir im Beitrag zu Hilfen für pflegende Angehörige zusammengestellt.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse die Stromkosten bei Intensivpflege? Ja, für elektrische Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurden – also etwa Beatmungsgerät, Absauggerät oder Sauerstoffkonzentrator. Grundlage ist § 33 SGB V in Verbindung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts von 1997.
Wie viel Strom verbraucht ein Beatmungsgerät? Das hängt vom Modell, der Einstellung und der täglichen Laufzeit ab. Die genaue Leistungsaufnahme finden Sie auf dem Typenschild, in der Bedienungsanleitung oder beim Hilfsmittelversorger. Für den Antrag sollten Sie immer mit den Werten Ihres eigenen Geräts rechnen.
Kann ich Stromkosten rückwirkend erstatten lassen? Ja, bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind.
Was zahlt die Krankenkasse sonst bei Intensivpflege? Bei ärztlicher Verordnung trägt die Krankenkasse die medizinische Behandlungspflege der außerklinischen Intensivpflege. Welche Kosten insgesamt anfallen und welcher Eigenanteil bleibt, lesen Sie in unserem Artikel zu den Intensivpflege-Kosten.
Alfa & Omega: Wir kennen die Technik im Alltag
Die Alfa & Omega Intensivpflege versorgt seit 2014 Menschen mit intensivpflegerischem Bedarf in Wuppertal und ganz Nordrhein-Westfalen – in der eigenen Wohnung und oft rund um die Uhr. Unsere Pflegefachkräfte arbeiten täglich mit Beatmungsgeräten, Absaugung und Überwachungstechnik und wissen, welche Geräte in Ihrer Versorgung im Einsatz sind.
Sie haben Fragen zur Versorgung zu Hause? Rufen Sie uns an unter 0202 / 29998528 – wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Über die Autorin
Jessica Kresse
Pflegedienstleitung & Geschäftsführerin, Alfa & Omega Intensivpflege GmbH
Qualifikation
- seit 2010Examinierte Pflegefachkraft
- seit 2014Praxisanleiterin
- seit 2016Basiskurs außerklinische Intensivpflege
- seit 2019Pflegeexpertin und Pflegedienstleitung
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